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LEICHT BAGS informiert: So werden Werbeartikel steuerlich behandelt


So werden Papiertragetaschen und Co. von der Steuer behandelt

Es gibt kaum ein Unternehmen, das sie nicht zur Kundenbindung und für gezielte Werbung verwendet – Werbeartikel und Werbegeschenke. Doch wie sieht die steuerliche Behandlung der kleinen Aufmerksamkeiten aus? Als Experte für Folien- und Papiertragetaschen mit Druck mit über 40 Jahren Erfahrung möchten wir Sie gern diesbezüglich informieren.

 

Mit einem durchdachten Werbegeschenk vermitteln Sie Ihren Kunden und Geschäftspartnern Wertschätzung und bleiben so lange im Gedächtnis. Doch bei Werbeartikeln und Werbegeschenken, wie beispielsweise hochwertigen Papiertaschen, die Unternehmen im Marketing-Mix verwenden, gibt es einiges zu beachten. Das betrifft jedoch nicht nur die Auswahl des passenden Materials und des Designs, sondern auch die steuerlichen Aspekte. Dabei sollte vor allem die steuerliche Freigrenze eingehalten werden, damit die Kosten für den Werbeartikel überschaubar bleiben. Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, was das genau bedeutet.

Das gilt es zu beachten:

Ob Werbeartikel oder Werbegeschenke zu den Betriebsausgaben gezählt werden können, hängt vor allem von ihrem Wert ab, aber auch davon, für wen die Präsente bestimmt sind.

  • Für Kunden oder Geschäftspartner: Laut Paragraf 37b des Einkommenssteuergesetzes (EstG) können Werbeartikel von der Steuer abgesetzt werden. Hier ist allerdings eine Wertobergrenze von 35 Euro zu beachten, um sicherzustellen, dass das Unternehmen für die Werbeartikel keine zusätzlichen Steuern zahlen muss. Dieser Wert gilt jeweils für einen Kunden oder Geschäftspartner pro Wirtschaftsjahr. Achtung: Zu diesem Betrag gehören auch Verpackungs- und Versandkosten. Sollten sich Unternehmen für Werbeartikel oder Werbegeschenke mit einem höheren Wert entscheiden, ist es wichtig, dass diese Aufwendungen in einer eigenen Buchhaltung aufgeführt werden, denn nur so sind sie nicht bzw. nur in Teilen abzugsfähig. Damit die Beschenkten die Werbegeschenke nicht selbst versteuern müssen, sollten Sie bei Wertüberschreitung eine sogenannte Pauschalsteuer von 30 Prozent an das Finanzamt abführen.
  • Für Mitarbeiter: Auch Ihre Mitarbeiter freuen sich über ein passendes Werbegeschenk, zum Beispiel zu Jubiläen oder zum Geburtstag. Allerdings unterscheidet sich hier die steuerliche Behandlung im Vergleich zu Werbegeschenken für Kunden oder Geschäftspartner. Grundsätzlich sind Werbeartikel für die eigenen Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Wert, durch die Betriebsausgaben absetzbar. Überschreiten die kleinen Aufmerksamkeiten allerdings den monatlichen Betrag von 44 Euro netto, fallen Sozialabgaben und Lohnsteuer an.
  • Die Ausnahme: Sogenannte Streuartikel oder auch Give-aways, also Werbeartikel, die nur einen geringen Warenwert aufweisen (nicht mehr als 10 Euro), sind von der Steuer befreit. Auch eine Dokumentationspflicht beim Finanzamt entfällt für diese Artikel. Dazu zählen unter anderem die Werbeartikelklassiker wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge. Aber auch die Papiertaschen und- tüten, die Sie bei uns bedrucken lassen können, fallen in diese Kategorie. Sie dienen vor allem dazu, möglichst viele Menschen zu erreichen und werden deshalb in großer Menge eingesetzt. Das stellt für die Kunden von LEICHT BAGS eine praktische Ausnahme dar.